§ 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
Stand: 10.06.2019
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 87b AsylG →
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Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 21.01.2005 – A 12 K 10986/04
- VG Stuttgart, 14.01.2005 – A 12 K 11956/03Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 – A 8 S 136/05Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2006 – A 2 S 1150/04Zitiert von 14
- VG Stuttgart, 14.08.2006 – A 9 K 11875/04Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2006 – A 3 S 258/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG München, 10.10.2023 – M 10 S 23.50893Zitiert von 5
- VG Berlin, 16.04.2019 – 25 K 234.17 AZitiert von 6
- VG Berlin, 27.09.2018 – 25 K 416.17 A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87b AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 87b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.